RolliCar

 

Ihr Rollstuhlfahrdienst
Arzt-, Privat- oder Reha-Fahrten
Vertragspartner aller Krankenkassen

RolliCar – Autoruf – Tel.: 38360
Büro + Betrieb: Lindenplan 3 – 5, 38640 Goslar
Tel.: 05321 – 38360 / Notfall-Tel.: 0171-7428849

 Ein Teil unserer modernen Fahrzeuge

4 Rollstuhlbusse mit modernen technischen
Hilfsmitteln, z. B. Auffahrtrampe, Spezialhaltesystem für verschiedene Rollstuhltypen.

Mögliche Kombinationen sind:

  • 3 Rollstühle + 3 Begleiter
  • 2 Rollstühle + 4 Begleiter
  • 1 Rollstuhl  + 6 Begleiter

Unser Angebot bzw. unser Service

Fahrten:             

  • Zum Einkauf / zur Arbeit
  • Zum Arzt oder Krankenhaus
  • Zum Besuch bei Freunden / Verwandten
  • Ausflugsfahrten / Reisen
  • Theaterfahrten
  • Reha- + Dialyse-Fahrten

Zeiten:

  • Wann immer Sie uns brauchen
  • 7 Tage die Woche
  • Termine nach Vorbestellung oder Absprache

 

Praktische Hilfen für den Hauseingang

Unsere speziell ausgebildeten Fahrer und unsere modernen Spezialfahrzeuge ermöglichen Rollstuhlfahrern praktische Mobilität ohne mühsames Umsetzen.

Rollstuhlfahrdienste gibt es viele, doch nur wenige,  die den Ansprüchen der Patienten gerecht werden und die Sie auch überzeugen
Wir gehören dazu
Wir stehen in der Verantwortung für Menschen mit Handycap. Deshalb bieten wir einen verlässlichen, freundlichen, qualitativ hochwertigen Service, der sich durch Patientennähe und den Spaß bei der Arbeit auszeichnet. Pünktlichkeit, Vertrauen und Geduld gehören genauso wie der Komfort und die Sicherheit unserer Autos dazu.
 

Gruppenfahrten…immer beliebt

Wir bringen Sie ans Ziel…

Mit modernsten, klimatisierten Fahrzeugen und geschultem Personal. Wir bringen Sie sicher aus Ihrer Wohnung und wieder zurück. Jahrelange Erfahrung in der Behindertenbeförderung sprechen für sich und zeichnen uns als qualitativ hochwertigen Rollstuhlfahrdienst aus.

Testen Sie uns und
vereinbaren Sie einen Termin !!!
 


 

Leitfaden für Rollstuhl-Beförderungen mit Krankentransportschein

Vor dem Arztbesuch

  • Die ärztliche Verordnung (Krankentransportschein) für die jeweilige Fahrt bitte vor der Fahrt beim Hausarzt anfordern und bei erledigter Fahrt unserem Fahrpersonal aushändigen!
  • Bitte auf den Hausarzt einwirken, dass ein Kreuz gesetzt wird bei
  • „Grund der Mobilitätseinschränkung“ z. B. Pflegestufe sowie bei „nicht umsetzbar aus Rollstuhl“. Ansonsten haben wir große Probleme beim Abrechnen!
  • Die Genehmigung jeder Fahrt durch die Krankenkasse muss unbedingt vor Fahrtantritt erfolgen!
  • Jede Fahrt muss bei der Krankenkasse vorab genehmigt werden, außer der Patient hat eine Dauergenehmigung für einen längeren Zeitraum. Sollte dies der Fall sein, benötigen wir bitte eine Kopie der Dauergenehmigung für unsere Abrechnung. Hat der Patient keine Dauergenehmigung, muss die Krankenkasse auf der Rückseite der Verordnung diese eine Fahrt genehmigen.


Während des Arztbesuches

  • Die Verordnung muss unbedingt vom behandelnden Arzt abgestempelt werden, als Beweis, dass der Patient dort war. Außerdem muss die Verordnung vom Versicherten (bzw. Betreuer) auf der Rückseite unterschrieben werden, als Beweis, dass die Fahrt stattgefunden hat.
  • Bitte legen Sie unserem Fahrpersonal den Befreiungsausweis, falls  vorhanden, bei Fahrtantritt vor! Wird der Befreiungsausweis nicht vorgelegt, gehen wir bei der Abrechnung davon aus, dass der Patient nicht befreit ist und seinen Eigenanteil (€ 5,00 pro Strecke) leisten muss.

   

Büro + Betrieb: Lindenplan 3, 38640 Goslar –
Tel.: 05321-38360

– Notfall-Telefon: 0171-7428849 –

 

Bei stationärer Behandlung:

Fahrt Kosten-träger Genehmigung Zu-
zahlung
Bemerkung
Aufnahmefahrt (zur stationären Behandlung) Krankenkasse nicht erforderlich pflichtig  
Entlassungsfahrt (aus stationärer Behandlung) Krankenkasse nicht erforderlich pflichtig  
Verlegungsfahrt zwischen Krankenhäusern
(aus zwingend medizinischen Gründen)
Krankenkasse nicht erforderlich frei Achtung:
Zwingend medizinische Gründe müssen ärztlich gesondert nachgewiesen werden
Verlegungsfahrt zwischen Krankenhäusern
(aus wirtschaftlichen Gründen)
Klinik nicht erforderlich frei Achtung:
Kliniken sind sich ihrer Zahlungsverpflichtung
derzeit noch nicht bewusst
Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus Krankenkasse notwendig pflichtig Achtung:
Vorherige Genehmigung zwingend erforderlich
Verlegung von Krankenhaus zur Reha- Klinik Krankenkasse nicht erforderlich ja Achtung:
Erfolgt in der Reha- Klinik die Aufnahme
in der Kranken-hausabteilung gilt Nr. 3 bzw. 4
vor- oder nachstationärer Behandlung nach § 115 a SGB V
vorstationär = bis zu 5 Tagen vor Aufnahme (max. 3 Behandlungstagen),
nachstationär = bis zu 14 Tagen nach Entlassung (max. 7 Behandlungstagen)
Krankenkasse nicht erforderlich ja Behandlung muss mit stationärer Aufnahme
in Zusammenhang stehen, besondere Kenntlichmachung
auf Transportschein zwingend erforderlich

 

Bei ambulanter Behandlung: (Zu ambulanter Behandlung grundsätzlich nur bei zwingend medizinischer Notwendigkeit)

Fahrt Kosten-träger Genehmigung Zu-
zahlung
Bemerkung
Einmaliger Arztbesuch Patient nicht
genehmigungs-
fähig
  Ausnahme siehe 1)
Mehrmaliger Arztbesuch wegen gleicher Erkrankung Patient nicht
genehmigungs-
fähig
  Ausnahme siehe 1) und 2)
hohe Behandlungs-frequenz wegen gleicher Erkrankung Krankenkasse notwendig pflichtig Achtung:
Hohe Behandlungsfrequenz
bisher nicht definiert
Ambulante Behandlung chronischer Erkrankungen
(z.B.: Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie)
Krankenkasse notwendig pflichtig Aufzählung nicht abschließend
„Eilfälle“ Krankenkasse erforderlich, aber rückwirkend möglich mit Begründung des Arztes (seltene Einzelfälle) pflichtig Eilfall = schwere gesundheitliche Schäden sind zu befürchten die erforderliche medizinische Versorgung erhält
ambulante Operation
Nach § 115 b SGB V
Krankenkasse nicht erforderlich pflichtig Besondere Kenntlichmachung
auf dem Transportschein erforderlich

 

 

  1. bei Mobilitätdeinschränkungen nach Schwwerbehindertengesetz – Kennzeichen „aG = akut gebehindert“ ; „bl = blind“ oder „h = hilflos“ – oder zuerkannter Pflegestufe 2 oder 3 gemäß SGB IX sind alle Fahrten zu ambulanten Arztbesuchen (auch „einmalige“) genehmigungsfähig
  2. für Patienten ohne Nachweis nach Schwerbehindertengesetz bzw. ohne zuerkannte Pflegestufe  mit einer der Kriterien „aG“, „bl“ oder „h“ vergleichbarer (auch nur vorübergehenden) Mobilitätseinschränkung sind zwingend medizinisch notwendige Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigungsfähig, wenn der Patient über einen längeren Zeitraum der Behandlung bedarf. 
    Achtung: Begriff „längerer Zeitraum“ bisher nicht definiert.

 

Bokelmann Hotline Reisen

Reisebüro Rosentorstr. 28
05321 - 38 199-0

Bokelmann Busbetrieb

Busbetrieb Lindenplan 3
05321 - 38 36-0

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