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Ihr Rollstuhlfahrdienst
Arzt-, Privat- oder Reha-Fahrten
Vertragspartner aller Krankenkassen
RolliCar – Autoruf – Tel.: 38360
Büro + Betrieb: Lindenplan 3 – 5, 38640 Goslar
Tel.: 05321 – 38360 / Notfall-Tel.: 0171-7428849
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Ein Teil unserer modernen Fahrzeuge
4 Rollstuhlbusse mit modernen technischen
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Unser Angebot bzw. unser Service Fahrten:
Zeiten:
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Praktische Hilfen für den Hauseingang Unsere speziell ausgebildeten Fahrer und unsere modernen Spezialfahrzeuge ermöglichen Rollstuhlfahrern praktische Mobilität ohne mühsames Umsetzen.
Rollstuhlfahrdienste gibt es viele, doch nur wenige, die den Ansprüchen der Patienten gerecht werden und die Sie auch überzeugen |
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Gruppenfahrten…immer beliebt
Wir bringen Sie ans Ziel… |
Vor dem Arztbesuch
- Die ärztliche Verordnung (Krankentransportschein) für die jeweilige Fahrt bitte vor der Fahrt beim Hausarzt anfordern und bei erledigter Fahrt unserem Fahrpersonal aushändigen!
- Bitte auf den Hausarzt einwirken, dass ein Kreuz gesetzt wird bei
- „Grund der Mobilitätseinschränkung“ z. B. Pflegestufe sowie bei „nicht umsetzbar aus Rollstuhl“. Ansonsten haben wir große Probleme beim Abrechnen!
- Die Genehmigung jeder Fahrt durch die Krankenkasse muss unbedingt vor Fahrtantritt erfolgen!
- Jede Fahrt muss bei der Krankenkasse vorab genehmigt werden, außer der Patient hat eine Dauergenehmigung für einen längeren Zeitraum. Sollte dies der Fall sein, benötigen wir bitte eine Kopie der Dauergenehmigung für unsere Abrechnung. Hat der Patient keine Dauergenehmigung, muss die Krankenkasse auf der Rückseite der Verordnung diese eine Fahrt genehmigen.
Während des Arztbesuches
- Die Verordnung muss unbedingt vom behandelnden Arzt abgestempelt werden, als Beweis, dass der Patient dort war. Außerdem muss die Verordnung vom Versicherten (bzw. Betreuer) auf der Rückseite unterschrieben werden, als Beweis, dass die Fahrt stattgefunden hat.
- Bitte legen Sie unserem Fahrpersonal den Befreiungsausweis, falls vorhanden, bei Fahrtantritt vor! Wird der Befreiungsausweis nicht vorgelegt, gehen wir bei der Abrechnung davon aus, dass der Patient nicht befreit ist und seinen Eigenanteil (€ 5,00 pro Strecke) leisten muss.
Büro + Betrieb: Lindenplan 3, 38640 Goslar –
Tel.: 05321-38360
– Notfall-Telefon: 0171-7428849 –
Bei stationärer Behandlung:
Fahrt | Kosten-träger | Genehmigung |
Zu- zahlung |
Bemerkung |
Aufnahmefahrt (zur stationären Behandlung) | Krankenkasse | nicht erforderlich | pflichtig | |
Entlassungsfahrt (aus stationärer Behandlung) | Krankenkasse | nicht erforderlich | pflichtig | |
Verlegungsfahrt zwischen Krankenhäusern (aus zwingend medizinischen Gründen) |
Krankenkasse | nicht erforderlich | frei |
Achtung: Zwingend medizinische Gründe müssen ärztlich gesondert nachgewiesen werden |
Verlegungsfahrt zwischen Krankenhäusern (aus wirtschaftlichen Gründen) |
Klinik | nicht erforderlich | frei |
Achtung: Kliniken sind sich ihrer Zahlungsverpflichtung derzeit noch nicht bewusst |
Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus | Krankenkasse | notwendig | pflichtig |
Achtung: Vorherige Genehmigung zwingend erforderlich |
Verlegung von Krankenhaus zur Reha- Klinik | Krankenkasse | nicht erforderlich | ja |
Achtung: Erfolgt in der Reha- Klinik die Aufnahme in der Kranken-hausabteilung gilt Nr. 3 bzw. 4 |
vor- oder nachstationärer Behandlung nach § 115 a SGB V vorstationär = bis zu 5 Tagen vor Aufnahme (max. 3 Behandlungstagen), nachstationär = bis zu 14 Tagen nach Entlassung (max. 7 Behandlungstagen) |
Krankenkasse | nicht erforderlich | ja |
Behandlung muss mit stationärer Aufnahme in Zusammenhang stehen, besondere Kenntlichmachung auf Transportschein zwingend erforderlich |
Bei ambulanter Behandlung: (Zu ambulanter Behandlung grundsätzlich nur bei zwingend medizinischer Notwendigkeit)
Fahrt | Kosten-träger | Genehmigung |
Zu- zahlung |
Bemerkung |
Einmaliger Arztbesuch | Patient |
nicht genehmigungs- fähig |
Ausnahme siehe 1) | |
Mehrmaliger Arztbesuch wegen gleicher Erkrankung | Patient |
nicht genehmigungs- fähig |
Ausnahme siehe 1) und 2) | |
hohe Behandlungs-frequenz wegen gleicher Erkrankung | Krankenkasse | notwendig | pflichtig |
Achtung: Hohe Behandlungsfrequenz bisher nicht definiert |
Ambulante Behandlung chronischer Erkrankungen (z.B.: Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie) |
Krankenkasse | notwendig | pflichtig | Aufzählung nicht abschließend |
„Eilfälle“ | Krankenkasse | erforderlich, aber rückwirkend möglich mit Begründung des Arztes (seltene Einzelfälle) | pflichtig | Eilfall = schwere gesundheitliche Schäden sind zu befürchten die erforderliche medizinische Versorgung erhält |
ambulante Operation Nach § 115 b SGB V |
Krankenkasse | nicht erforderlich | pflichtig |
Besondere Kenntlichmachung auf dem Transportschein erforderlich |
- bei Mobilitätdeinschränkungen nach Schwwerbehindertengesetz – Kennzeichen „aG = akut gebehindert“ ; „bl = blind“ oder „h = hilflos“ – oder zuerkannter Pflegestufe 2 oder 3 gemäß SGB IX sind alle Fahrten zu ambulanten Arztbesuchen (auch „einmalige“) genehmigungsfähig
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für Patienten ohne Nachweis nach Schwerbehindertengesetz bzw. ohne zuerkannte Pflegestufe mit einer der Kriterien „aG“, „bl“ oder „h“ vergleichbarer (auch nur vorübergehenden) Mobilitätseinschränkung sind zwingend medizinisch notwendige Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigungsfähig, wenn der Patient über einen längeren Zeitraum der Behandlung bedarf.
Achtung: Begriff „längerer Zeitraum“ bisher nicht definiert.
Reisebüro Rosentorstr. 28
05321 - 38 199-0
Busbetrieb Lindenplan 3
05321 - 38 36-0